Aufnahmezwang

Aufnahmezwang
Soweit die Aufnahme eines Unternehmens in eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt wird, kann die Kartellbehörde die Aufnahme dieses Unternehmens in die Vereinigung anordnen, wenn dies beantragt wird und die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führt (§ 20 VI GWB); daneben Aufnahme auch unter den Voraussetzungen des § 20 I und II GWB.

Lexikon der Economics. 2013.

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